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Wer ein Hotel oder Restaurant mietet, erwirbt unter Umständen nicht nur die Räumlichkeiten, sondern verpflichtet sich darüber hinaus, die Mitarbeiter zu übernehmen. Darauf weist der Immobilienverband IVD-West in Köln hin.

Wird ein Hotel- oder Gastronomiebetrieb neu vermietet beziehungsweise verpachtet und weiterbetrieben, dann handelt es sich um einen Betriebsübergang gemäß Paragraf 613a BGB. Dann übernimmt der Nachfolgemieter beziehungsweise -pächter die Arbeitsverträge der Arbeitnehmer des ausscheidenden Mieters. Mit einer mietvertraglichen Regelung kann dieser Tatbestand des Betriebsübergangs nicht übergangen werden. Gleiches gilt, wenn eine solche Immobilie gekauft wird und mit dem Gebäude auch eine Firma mit übernommen wird. In solchen Fällen haben die Angestellten ein Widerspruchsrecht. "Den Betriebsübergang können sie allerdings nicht verhindern. Ihr Arbeitsverhältnis mit dem bestehenden Arbeitgeber bleibt bestehen, wenngleich ihnen dieser vermutlich wegen Betriebsaufgabe kündigt. Der Erwerber kann die bestehenden Arbeitsverhältnisse aus Anlass des Betriebsübergangs allerdings nicht kündigen", erläutert Rechtsanwalt Wolfgang Lehner, Verbandsjurist des IVD-West.

Ist der bisherige Betreiber bestrebt, die Immobilie möglichst ohne Arbeitnehmer neu zu vermieten, sollte er vor der Mietersuche seinen Mitarbeitern aus betrieblichen Gründen kündigen (Wegfall des Arbeitsplatzes). Denn es ist in der Regel einfacher, einen neuen Pächter beziehungsweise Mieter zu finden, wenn damit keine bestehenden Arbeitsverhältnisse übernommen werden müssen.

Wird ein Betrieb nach einer Stilllegung (nach mehr als circa sechs Monaten) wieder neu eröffnet, kann nicht mehr von einem Betriebsübergang gesprochen werden. In diesem Fall würden auch keine Arbeitsverträge übernommen werden, da der Betrieb ja zwischenzeitlich endete und in der Regel keiner mehr in der Firma tätig war.

Anstatt einer Betriebsübernahme kann alternativ auch lediglich die Immobilie gemietet oder gekauft werden. In diesem Fall müssen die Räume - je nach Vereinbarung - leer übergeben werden. Das heißt, auch die Restauranteinrichtung muss bei der Übergabe beispielsweise entfernt werden.

Mit Firmennamen werden auch Verbindlichkeiten übernommen

Wird ein Betrieb übernommen und der alte Firmenname fortgeführt, dann haftet der neue Inhaber für bestehende Verbindlichkeiten wie offene Rechnungen und Lieferzusagen seines Vorgängers. Denn ein Außenstehender wisse nicht unbedingt, dass die Firma von einer neuen Person geführt werde, erläutert Lehner. Bedingt kann sich der neue Chef dagegen schützen, wenn er beim Betriebsübergang beispielsweise an alle Kunden und Lieferanten einen Brief schickt, um über die Firmenübernahme zu informieren oder er eine entsprechende Eintragung im Handelsregister veranlasst.