Garten-Trampoline sind bei Kindern und Jugendlichen derzeit in Mode. Insbesondere seit Discounter die Sportgeräte für weniger als hundert Euro verkaufen, sind sie in immer mehr Höfen und Gärten zu finden. Aber nicht immer sind Nachbarn und Vermieter erfreut über die Geräte, die zusammen mit den Schutznetzen über zwei Meter hoch sein können. Was man beim Aufstellen beachten sollte und in welchen Fällen man die Nachbarn vorab um Erlaubnis fragen muss, erläutert der Immobilienverband IVD-West in Köln. Ist im Mietvertrag geregelt, dass alle Mieter den Garten nutzen dürfen, dann müssen die Eltern, die für ihren Nachwuchs ein Trampolin aufbauen, Nachbarn und Vermieter vorab um Erlaubnis fragen. Anders stellt sich der Fall dar, wenn nicht die gesamte Hausgemeinschaft, sondern nur eine Mietpartei – beispielsweise die Bewohner der Erdgeschosswohnung – den Garten nutzt und dies auch entsprechend im Mietvertrag festgelegt ist. Dann müssen Nachbarn und Vermieter vorab nicht gefragt werden. Dies gilt allerdings nur, wenn sie durch das Trampolin nicht gestört werden, etwa weil der Garten so groß ist, dass das Fitnessgerät am anderen Ende des Grüns aufgestellt werden kann. "Auf jedem Fall sollten sie beim Aufstellen darauf achten, dass die Nachbarn möglichst wenig gestört werden. Wenn etwa das über zwei Meter hohe Schutznetz direkt vor der Küche oder dem Wohnzimmer des Nachbarn steht, wird dieser vermutlich nicht sonderlich erfreut sein", erläutert Rechtsanwalt Andre Wrede, Verbandsjurist des IVD West. Selbstverständlich sollte man nach dem Sommer das Gerät auch wieder abbauen, wenn es in den Wintermonaten nicht genutzt wird. Das Spielgerät muss außerdem so aufgestellt werden, dass es den Untergrund nicht beschädigt und dass es problemlos wieder abgebaut werden kann. Ist dies nicht der Fall, muss der Mieter für eventuelle Schäden finanziell gerade stehen. Auch Eigentümer beziehungsweise Mieter eines Einfamilienhauses müssen ihre Nachbarn nicht um Zustimmung bitten, wenn sie in ihrem Garten ein Kinder-Trampolin errichten. Etwas komplizierter gestaltet sich diese Frage, wenn das Haus nur über einen kleinen Garten verfügt, wie beispielsweise viele Reihenhäuser. "Dann muss gewährleistet sein, dass die Nachbarn nicht über Gebühr gestört werden", so Wrede. Ruhezeiten in Mittagszeit einhalten Was ein Nachbar ertragen muss, ist nicht genau festgelegt. Vielmehr haben die Gerichte von Fall zu Fall entschieden. Die Tampolinspringer müssen die allgemeinen Ruhezeiten einhalten und dürfen nicht zwischen 22 Uhr und sieben Uhr morgens hüpfen, wenn sie dabei Lärm verursachen. Gleiches gilt für die Mittagsruhe zwischen 13 bis 15 Uhr. Den üblichen Kinderlärm, der entsteht, wenn sich der Nachwuchs auf dem Trampolin austobt und es schon mal laut her geht, müssen die Nachbarn hinnehmen. Gleiches gilt, wenn die Kinder Besuch haben und zusammen mit ihren Freunden das Trampolin benutzen. Die Nachbarn haben auch nicht das Recht, wegen des Kinderlärms die Miete zu mindern, so Wrede. Abdruck honorarfrei. |