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Der Gebäude-Energieausweis wird ab Juli 2008 schrittweise eingeführt. Wenn nach diesem Zeitpunkt eine Immobilie verkauft oder vermietet wird, muss ein Energieausweis vorliegen. Einige rechtliche Unklarheiten bestehen noch, die in dem Regelwerk nicht eindeutig festgelegt wurden. Insbesondere wurde nicht geklärt, ob Energieversorger verpflichtet sind, die Verbrauchsdaten (anonymisiert) an den Vermieter oder Verkäufer weiterzugeben, damit der Ausweis auf Basis dieser Daten erstellt werden kann.

Bis Gerichte hierzu Grundsatzentscheidungen gefällt haben, sollten Vermieter bestimmte Klauseln in ihre Mietverträge aufnehmen; Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) sollten entsprechende Beschlüsse fassen, um die Datenübertragung zu sichern. Darauf weist der Immobilienverband IVD-West hin.

Der Bundesdatenschutzbeauftragte lehnt nämlich die Übermittlung von Energieverbrauchsdaten einzelner Mieter ab, falls diese hierzu keine Einwilligung gegeben haben. Wird hingegen der Gesamtverbrauch einer Immobilie (Mehrfamilienhaus) weitergegeben, dann sei dies auch ohne Einwilligung möglich. Ob dies juristisch Bestand hat, ist noch unklar; Musterprozesse müssen dies klären. "Bis dahin sollten sich Vermieter und WEGs mit vertraglichen Absprachen behelfen", rät Rechtsanwalt Andre Wrede, Verbandsjurist des IVD-West.

Zur Erstellung eines Bedarfsausweises müssen nicht die Heizungsverbrauchsdaten der Bewohner herangezogen werden, denn dabei wird nur ein theoretischer Verbrauchswert errechnet, der sich unter anderem aus Heizungsart, Dämmung und Bausubstanz zusammensetzt. Soll jedoch ein Verbrauchsausweis ausgestellt werden, ist es nötig, dass dem Ausweisersteller die Verbrauchsdaten der vergangenen drei Jahre vorliegen: Deswegen sollten Vermieter, die neue Mietverträge abschließen und Verbrauchspässe anfertigen lassen, eine "sonstige Vereinbarung" in den Mietvertrag aufnehmen, in der sich der Mieter verpflichtet, bei der Erstellung des Energieausweises die nötigen Verbrauchsdaten weiterzugeben. Kompliziert wird es für den Vermieter, wenn der Mieter bereits ausgezogen ist und der Versorger sich unter Berufung auf die Aussagen des Bundesdatenschutzbeaufragten weigert, diese Werte an den Vermieter weiterzugeben. Dann sollte der Vermieter überlegen, juristische Schritte gegen den Versorger einzuleiten.

Sinnvoll kann es zudem sein, dass der Vermieter eine Klausel in den Mietvertrag aufnimmt, wo er darauf hinweist, dass der Gebäudepass keine Aussage zur Beschaffenheit der Mietwohnung macht, sondern lediglich der Information dient. Denn der bescheinigte Energiebedarf und der tatsächliche Verbrauch des neuen Mieters können auseinander liegen. Daher kann der Mieter - bei einem schlechten Ausweis - den Vermieter auch nicht verpflichten, energiesparende Modernisierungsarbeiten vorzunehmen.

Auch Wohnungseigentümergemeinschaften sollten in einer Versammlung beschließen, dass sich jeder Eigentümer verpflichtet, zur Erstellung des Energieausweises alle notwendigen Verbrauchsdaten zur Verfügung zu stellen.

Über die Rechtmäßigkeit solcher Vertragsinhalte beziehungsweise WEG-Beschlüsse liegen noch keine abschließenden Gerichtsurteile vor. Aber zumindest sind sie aus Sicht von Rechtsexperten juristisch wasserdicht und können so lange verwendet werden, bis höhere Gerichte abschließend über die Rechtmäßigkeit der Verbrauchsdaten-Weitergabe befunden haben.

 

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