Es vergeht kaum ein Tag, an dem Briefkästen und Hausflure nicht mit Wurfsendungen überhäuft werden: Supermärkte informieren über ihre Sonderangebote, Reparaturfirmen bieten ihre Dienste an und Pizzabringdienste verteilen ihre Speisekarten frei Haus. Mieter und Eigentümer müssen allerdings nicht hinnehmen, dass Firmen ihre Briefkästen mit Werbesendungen verstopfen. Wenn sie nämlich einen Aufkleber mit dem Text "Keine Werbung" am Briefkasten anbringen, dürfen die Austräger nichts einwerfen. Gleiches gilt, wenn ein solches Schild an der Haustür befestigt ist. Darauf weist der Immobilienverband IVD-West hin. Die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt meinten nämlich, dass das Persönlichkeitsrecht des Briefkasteninhabers verletzt würde, wenn er trotz dieses Hinweises mit einer regelmäßigen Papierflut traktiert würde (Az. 6 U 136/88). Dies gilt im Übrigen auch in Wahlkampfzeiten für Parteienwerbung, die ebenfalls nicht eingeworfen werden darf, wenn der Mieter explizit sein Missfallen ausdrückt (OLG Köln, Az. 6 U 32/91). Hausflur ist für Werbehefte tabu Wurden Werbeverbots-Schilder angebracht, dürfen die Austräger auch nicht hingehen und die Werbepost stattdessen auf der Treppe beziehungsweise im Hausflur auslegen. "Denn der Hinweis an Tür oder Briefkästen ist umfassend zu verstehen", ergänzt IVD-West-Vorsitzender Ralph Pass. Werden die Prospekte vor die Tür gelegt, besteht zudem die Gefahr, dass der Wind diese verteilt. Ein Umstand, den der Eigentümer oder Mieter ebenfalls nicht hinnehmen muss. Werden die Bewohner - trotz der Verbotsschilder - dennoch mit Werbung bedacht, dann können sie bei der werbenden Firma auf Unterlassung klagen. Die Austrägerfirma bleibt außen vor, zumal diese in der Regel sehr schlecht zu ermitteln wäre. Der Aufkleber auf dem Briefkasten schließt im Übrigen adressierte Briefwerbung aus. Die Briefträger stellen also Werbesendungen, die namentlich an einen Empfänger gerichtet sind, zu. Schließlich wäre es auch zu viel von ihnen verlangt, zu unterscheiden, bei welchen Briefen es sich um wichtige Post und bei welchen es sich um Werbeprospekte handelt. (Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Az. 10 S 560/89). "Verteilt dagegen der Briefträger Werbesendungen, auf denen ‚An alle Haushalte' steht, dann darf er denjenigen Bewohnern keine zustellen, die ihren Unwillen mit einem Aufkleber äußern", erläutert Pass.
Abdruck honorarfrei.
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