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Wenn ein Mieter stirbt, endet nicht automatisch der Mietvertrag. Vielmehr treten entweder ein anderes Haushaltsmitglied (Ehe- oder Lebenspartner, Familienangehöriger etc.) oder die Erben in den Mietvertrag ein oder setzen den Mietvertrag fort. Darauf weist der Immobilienverband IVD-West in Köln hin.

Alle Haushaltsmitglieder haben Mietvertrag unterschrieben. "Haben mehrere Personen den Mietvertrag unterschrieben und stirbt einer der Vertragspartner, dann bleibt der Mietvertrag regulär mit dem anderen Vertragsunterzeichner bestehen", erläutert Rechtsanwalt Andre Wrede, Verbandsjurist des IVD-West.

Nicht alle Haushaltsangehörige haben Mietvertrag unterschrieben. Der Gesetzgeber schützt Haushaltsangehörige, die den Mietvertrag nicht unterschrieben haben. Diese haben nach dem Tod des Vertragsunterzeichners die Möglichkeit, das Mietverhältnis aufrecht zu halten. Sie treten nach seinem Ableben automatisch in den Mietvertrag ein und führen ihn zu den bestehenden Konditionen weiter. Dieses Recht gilt gleichermaßen für Ehe- wie für eingetragene Lebenspartner. Aber auch Kinder und andere Familienangehörige, die ebenfalls mit dem verstorbenen Mieter unter einem Dach lebten, können das Mietverhältnis fortsetzen - vorausgesetzt, ein eingetragener Lebens- oder Ehepartner kommt ihnen nicht zuvor.

Dasselbe Recht haben auch Personen, die den Haushalt mit dem verstorbenen Mieter teilten, ohne mit ihm in einer familiären Verbindung zu stehen - zum Beispiel Mitglieder einer (Senioren-)Wohngemeinschaft.

Für all diese Personengruppen gilt, dass sie innerhalb eines Monats nach Ableben beziehungsweise Kenntnis des Ablebens des Mieters dem Vermieter mitteilen müssen, wenn sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen. "Dann verzichten sie auf die Mietnachfolge. Das Mietverhältnis wird dann an die Erben weitergereicht", so Wrede.

Gestorbener Mieter lebte alleine. Lebte der gestorbene Mieter alleine in seiner Wohnung, dann treten seine Erben automatisch in den Mietvertrag ein. Die Erben können in allen Fällen den Mietvertrag außerordentlich und fristgerecht kündigen. Dabei haben die Erben als Mieter eine dreimonatige Kündigungsfrist.

Mietnachfolger übernehmen eventuelle Verbindlichkeiten

Egal ob eine im Haushalt lebende Person oder Erben in den Mietvertrag eintreten, sie haften für mögliche Verbindlichkeiten, die bis zum Tod des Mieters entstanden (wie offene Mietzahlungen, Betriebskosten-Nachzahlungen).

Denkbar ist auch, dass der Nachfahre die Erbschaft ausschlägt - beispielsweise wenn der Erblasser verschuldet war. In diesem Fall tritt der Erbe auch nicht in den Mietvertrag ein. Der Vermieter wiederum muss dann selbst für die Räumung der Wohnung und Schönheitsreparaturen aufkommen. Ist kein Erbe vorhanden, kann der Vermieter eine eventuell gezahlte Mitsicherheit (zum Beispiel Kaution) mit diesen Kosten verrechnen.

Mietvertrag auf Lebenszeit: Hat ein alleinstehender Mieter einen Mietvertrag auf Lebenszeit abgeschlossen, dann endet bei seinem Tod auch das Mietverhältnis.