Vermieter: Nicht verpflichtet zur regelmäßigen Inspektion der Elektroinstallationen

Ohne konkreten Anlass oder Hinweis auf Mängel sind Vermieter nicht zu einer regelmäßigen Generalinspektion der Elektroleitungen und Elektrogeräte in den von ihnen vermieteten Wohnungen verpflichtet. „Mieter haben keinen Anspruch auf eine regelmäßige Inspektion der Elektroinstallationen durch den Vermieter. Nur wenn es zu ungewöhnlichen oder wiederholten Störungen kommt, muss der Vermieter nicht nur den einzelnen Defekt beheben, sondern die gesamte Elektroinstallation fachmännisch prüfen lassen.“, ergänzt Ralph Pass, Vorsitzender des Immobilienverbands Deutschland (IVD), Region West.

In einem Urteil des Bundesgerichtshofes (vom 15.10.2008, Az. VIII ZR 321/07), wurde ein Vermieter von einem seiner Mieter auf Schadenersatz wegen eines Brandes in der neben der Woh-nung des Mieters liegenden Mietwohnung des Vermieters verklagt. Die Brandursache war einem Defekt im Bereich der Kochnische zuzuordnen. Hinweise auf einen technischen Defekt in diesem Bereich waren zuvor nicht ersichtlich gewesen.

Die Schadenersatzforderung des Mieters wurde zurückgewiesen. Laut Bundesgerichtshof war der Vermieter nicht verpflichtet, die Elektroleitungen und elektrischen Anlagen ohne konkreten Anlass oder Hinweis auf Mängel regelmäßig durch einen Elektrofachmann überprüfen zu lassen. Der Vermieter sei zwar verpflichtet, das komplette Mietobjekt in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten und anfallende Mängel unverzüglich zu beheben, aber eine regelmäßige Generalinspektion der Elektroleitungen und Elektrogeräte beinhalte dies nicht. Die umfassende Überprüfung der Elektroinstallationen sei lediglich dann angebracht, wenn dem Vermieter keine konkreten Anhaltspunkte für eine erforderliche Inspektion, wie z. B. ungewöhnliche oder wiederholte Störungen, vor-liegen.

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